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Aktuelles


Ist zufällig ein Arzt an Bord?
Medizinische Notfallsituationen im Flugzeug 

Aufgrund großer Passagierzahlen, langer Flugzeiten ohne Zwischenlandung und der Besonderheiten der Kabinenatmosphäre kommt es an Bord von Luftfahrzeugen immer wieder zu medizinischen Zwischenfällen. Aufgrund der mit der demografischen Entwicklung einhergehenden Alterung der Bevölkerung wird die Wahrscheinlichkeit medizinischer Notfallsituationen bei Flügen künftig steigen. Daher müssen Ärzte jederzeit damit rechnen, im Flieger auf einen Patienten zu treffen. Doch die Sorge vor möglichen haftungsrechtlichen Konsequenzen lässt manchen zögern, bevor er sich in einer Notfallsituation als Mediziner zu erkennen gibt. Eine Konfliktsituation: Einerseits kann beim Ignorieren des Aufrufs nach einem Arzt unterlassene Hilfeleistung vorgeworfen werden. Anderseits können aufgrund einer falschen Entscheidung unter den deutlich eingeschränkten Rahmenbedingungen bei der Behandlung haftungsrechtliche Konsequenzen drohen.

I. Das Behandlungsumfeld

Die ärztliche Behandlungsweise an Bord eines Flugzeugs an sich unterscheidet sich nicht von der üblichen Notfallversorgung. Zu beachten ist jedoch, dass jegliche medizinische Behandlung an einem isolierten Ort stattfindet, die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auf vorhandenes Wissen und medizinische Hilfsmittel an Bord beschränkt sind und sich die Umgebungsbedingungen erheblich vom gewohnten Arbeitsumfeld unterscheiden.

So ist die Anamnese aufgrund von sprachlichen Verständigungsproblemen oftmals schwierig. Weiterführende klinische Untersuchungsmethoden unterliegen aufgrund der räumlichen Enge, der Lichtverhältnisse und Vibrationen und nicht zuletzt der Geräuschkulisse zahlreichen Beschränkungen. Beispielsweise gelingt mit dem Stethoskop die Identifikation von Atem- oder Herzgeräuschen aufgrund der Umgebungsgeräusche in der Kabine nur in den seltensten Fällen.

Mit seiner medizinischen Kunst allein gelassen ist der Arzt jedoch nicht. Zum einen hat die Crew eine Erste-Hilfe-Ausbildung, die jährlich trainiert und aktualisiert wird. Hierzu gehören unter anderem das Üben der Herz-Lungen-Wiederbelebung, der Umgang mit Bluthochdruck und Dehydration bis hin zu Maßnahmen bei Geburten an Bord. Darüber hinaus werden zu den medizinischen Fähigkeiten bei vielen Airlines auch Kommunikation und Koordination im Sinne eines Crew-Ressource-Managements trainiert, Fälle simuliert und die Kommunikation zwischen allen Beteiligten (Patient, Arzt, Cockpit, Bodenstation) trainiert. 

Schließlich steht bei vielen Airlines sowohl der Crew als auch dem helfenden Arzt an Bord die Möglichkeit einer satellitengestützten telefonischen Beratung zur Verfügung. Flug- und Notfallmediziner am Boden unterstützen die handelnden Personen an Bord, sowohl bei der medizinischen Beurteilung einer Situation, als auch bei der Einschätzung hinsichtlich der durchzuführenden Maßnahmen im Rahmen der an Bord der vorhandenen technischen Ausstattung. Hierzu zählt auch die Einschätzung der medizinischen und verkehrstechnischen Infrastruktur am Boden, sofern eine Zwischenlandung erwogen wird.

II. Das rechtliche Umfeld

  1. Flaggenrecht 

Das ärztliche Handeln im Flugzeug findet nicht im rechtsfreien Raum statt. Vielmehr hat sich das in der Seefahrt angewandte Flaggenrecht durchgesetzt: Danach gilt das Recht des Landes, in dem das Flugzeug registriert ist, mit der Ausnahme des noch am Boden befindlichen Flugzeugs.

Da nach deutschem Recht der Arzt in einer Notfallsituation nur zufällig anwesend ist und Hilfe leistet, wird kein Behandlungsvertrag geschlossen. Sofern ein Mitarbeiter der Airline beispielsweise mittels Durchsage um medizinische Hilfe bittet, darf dies nicht als eine beauftragte Behandlung missverstanden werden. Die Behandlung erfolgt vielmehr nach dem Rechtsprinzip der Geschäftsführung ohne Auftrag (nicht nur bei einem bewusstlosen Patienten) und führt zu einer Haftungsprivilegierung. Schon im Jahre 2006 hat das OLG München (Urt. v. 06.04.2006, Az. 1 U 4142/05 = GesR 2006, 266) entschieden, dass ein Erste Hilfe leistender Arzt in seiner Haftung privilegiert ist, und die Grundsätze über die Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern keine Anwendung finden.

Unbesehen dessen sollte vor einer Hilfeleistung in jedem Fall das Einverständnis der erkrankten Person eingeholt werden, idealerweise im Beisein eines/r Flugbegleiters/in.

Sofern von Dritten - aus religiösen Gründen beispielsweise - die ärztliche Hilfe bei einer nicht einwilligungsfähigen Person untersagt wird, ist der Flugkapitän zur Durchsetzung der Interessen der betroffenen Person berufen; er besitzt das polizeiliche Durchgriffsrecht. Möchte ein helfender Arzt finanzielle Ansprüche aus seine Hilfeleistung - Liquidation seiner ärztlichen Leistung - herleiten, so hat er diese gegenüber dem erkrankten Passagier und nicht gegenüber der Airline geltend zu machen.

Eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) kommt nur dann in Betracht, wenn das deutsche Strafrecht anwendbar ist. Andere europäische Länder wie z.B. Frankreich, viele asiatische Länder, der mittlere Osten oder auch Australien kennen diesen Tatbestand ebenfalls.

  1. Aviation Medical Assistance Act

Anders sieht dies im amerikanischen, britischen und kanadischen Rechtskreis aus, denn dort existiert keine generelle Pflicht, Erste Hilfe zu leisten. Hier begründet sich nur dann eine solche Verpflichtung, wenn vor Antritt des Fluges ein Arzt-Patienten-Verhältnis begründet wird. Da die Schadenersatzansprüche in diesen Ländern deutlich höher als im deutschen Recht ausfallen können, war früher die Bereitschaft zu helfen, begreiflicherweise äußerst gering. Daher wurde 1998 in den USA der Aviation Medical Assistance Act, bekannt geworden als „Good Samaritan Law“, erlassen, das den Ersthelfer vor zivil- oder strafrechtlicher Verfolgung schützt, wenn er freiwillig und uneigennützig handelt und keine finanzielle Kompensation erhält (49 USC 44701. Aviation Medical Assistance Act of 1998). Ein Upgrade oder eine Flasche Champagner stellen keine Kompensation dar.

  1. Enthaftungserklärung und Haftpflichtversicherung

Um die Unsicherheit hilfsbereiter Ärzte zu verringern, haben Fluggesellschaften - wie beispielsweise  die Lufthansa -, Haftpflichtversicherungen abgeschlossen, die mit Ausnahme von Vorsatz und grob fahrlässigem Handeln die ärztliche Tätigkeit absichern. Bei anderen Fluglinien besteht die Möglichkeit, sich vom Flugkapitän eine Enthaftungserklärungunterschreiben zu lassen. Unbesehen dessen empfiehlt es sich, nachzuprüfen, ob die eigeneBerufshaftpflichtversicherung gelegentliche Notfalltätigkeit außerhalb der Praxis und auf Reisen abdeckt. Diese wird bei amerikanischen Airlines im Zweifel Schäden nach US-amerikani-schem Recht zwar nicht abdecken, zugunsten des Helfers greift aber der erwähnte Aviation Medical Assistance Act.

  1. Ausweich- / Zwischenlandung

Die spezielle Situation, eine Ausweich- oder Zwischenlandung aus medizinischer Notwendigkeit zu empfehlen, stellt für den helfenden Arzt kein Haftungsrisiko dar. Entscheidungsbefugt und verantwortlich ist allein der Flugkapitän. Der Arzt ist in dieser Situation nur der fachkundige Berater. Sein Rat hat jedoch erhebliches Gewicht für die Entscheidungsfindung. Im Zweifel sollte die Gelegenheit eines Telefonats über Satellitentelefon mit einem in flugbetrieblichen Aspekten erfahrenen Arzt gesucht werden, weil neben der technischen Möglichkeit einer Landung auf einem geeigneten Flugfeld auch die zu erwartende medizinische Infrastruktur am Boden und etwaige Transportmodalitäten bekannt sein sollten. So nutzt dem kreislaufstabilen Patienten mit Symptomen eines Schlaganfalls nur ein Versorgungszentrum, in dem eine Bildgebung zu Differenzialdiagnostik, Blutung oder Ischämie für die weitere Therapieplanung zur Verfügung steht. Nicht verkannt werden darf auch, dass oft die medizinische Versorgungslage und Ausstattung an Bord besser ist, als die zur Verfügung stehende Ausrüstung am nächstgelegenen Flughafen in der sog. Dritten Welt, weshalb eine Zwischenlandung immer im Hinblick auf die weitere Versorgung des Patienten abzuwägen ist. Die Mehrkosten der Zwischenlandung werden grundsätzlich von der Fluggesellschaft getragen, da allein der Pilot die Verantwortung für die Zwischenlandung trägt. Glücklicherweise sind diese dramatischen Situationen in der Minderzahl und sollten den hilfswilligen Arzt nicht abschrecken, dem Aufruf des Flugpersonals Folge zu leisten. Eine Zwischenlandung ist in weniger als drei Prozent der medizinischen Zwischenfälle erforderlich. Myokardinfarkte, Schlag- oder Krampfanfälle sind die häufigsten Ursachen.